VHS Geesthacht

Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein Seit dem 01. November 2022 kann der Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein (LPA21/ A3) für den oben genannten Förderzeitraum beantragt werden. Der Zuschuss zu beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen umfasst aktuell bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Seminarkosten, höchstens jedoch 1.500 Euro pro Antragsteller/in und Kalenderjahr. Die verbleibenden 60 Prozent der Seminarkosten sind von Arbeitgeber/innen oder selbstständig Erwerbstätigen zu übernehmen. Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen unter 16 Zeitstunden sind nicht zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Förderung ist ein Förderantrag, der vor Beginn der Maßnahme durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein bewilligt wurde. Das Land Schleswig-Holstein fördert gezielt die berufliche Weiterbildung erwerbstätiger Menschen. Dabei werden für Beschäftigte, Auszubildende, freiberuflich Tätige oder Inhaber/innen von Kleinstbetrieben die Seminarkosten von Veranstaltungen bezuschusst. Auch Online-Weiterbildungen werden mithilfe des Weiterbildungsbonus gefördert. Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Beschäftigte von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sowie Beamte, wenn sie nicht zusätzlich freiberuflich tätig sind, um den Antrag für selbständig Tätige stellen zu können. Aufstiegs-BAföG Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) begründet einen altersunabhängigen Rechtsanspruch auf Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen. Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen sind in der Regel förderfähig, wenn sie: Gezielt auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung nach drei beruflichen Fortbildungsstufen des Berufsbildungsgesetzes, der Hand werksordnung oder auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse (z.B. zum/zur Staatl. anerkannten Erzieher/in) vorbereiten und mindestens 400 Unterrichtsstunden, bei Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe mindestens 200 Unterrichtsstunden, umfassen. Das Aufstiegs-BAföG besteht aus einem zinsgünstigen Darlehen und/ oder Zuschüssen. Die Zuschüsse werden nicht zurückgezahlt. Die Darlehen können zum Teil ebenfalls erlassen werden. Das Gesetz sieht einen „Bestehenserlass“, einen „Sozialerlass“ und einen „Existenzgründungserlass“ vor. Individuelle Beratung: Anke Bruns, Mobil: 0151 11606743, E-Mail: anke.bruns@luebeck.de

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