VHS Landkreis Rastatt

61 Programmheft vhs Landkreis Rastatt Frühjahr/Sommer 2026 Allgemeine Informationen und Geschäftsbedingungen der Lehrkraft – soweit die Gesamtqualität der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts. 5.2. Kurse, Seminare, Lehrgänge Der kostenfreie Rücktritt muss bei der VHS in Textform spätestens drei Werktage vor dem ersten Veranstaltungstermin vorliegen. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als oben angegeben – dies gilt auch für den Krankheitsfall – oder in einer Form, die den o. g. Bedingungen nicht entspricht, wird das Veranstaltungsentgelt fällig sowie etwaige ausgewiesene Material- und/oder Lebensmittelkosten, wenn diese Kosten von der Lehrkraft vor Beginn derVeranstaltung bereits verauslagt worden sind. 5.3 Ganztägige und Wochenendseminare/-kurse Bei ganztägigen Veranstaltungen und bei Wochenendseminaren/-kursen (samstags, sonntags, Fr/Sa oder Sa/So) ist ein kostenfreier Rücktritt spätestens 10 Tage vor dessen Beginn gegenüber der VHS zu erklären. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu zahlen. Dies gilt auch für etwaige ausgewiesene Material- und/oder Lebensmittelkosten, wenn diese Kosten von der Lehrkraft vor Beginn der Veranstaltung bereits verauslagt worden sind. 5.4. Exkursionen Hier ist die VHS nur Vermittler und schuldet nicht die Durchführung der Exkursionen, weshalb mit dem Veranstalter der Exkursion ein eigener Vertrag geschlossen wird. Folglich kommt es bei einem Rücktritt allein auf die Bestimmungen des Vertrages an, die mit dem Veranstalter der Exkursion abgeschlossen wurde. Die VHS rät dazu, sich vor Vertragsschluss über Rücktrittsbedingungen bei dem Veranstalter der Exkursion zu erkundigen. 6. Rücktritt/Abänderung des Vertrages durch die VHS Die VHS kann wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmendenzahl die Veranstaltung absagen. In diesen Fällen werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet. Die VHS ist aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, (beispielsweise durch Ausfall einer Lehrkraft, Stromausfall, Streik) berechtigt, den ursprünglich angesetzten Veranstaltungstermin zu verschieben und diesen falls möglich an einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, den verschobenen Termin wahrzunehmen oder rechtzeitig vor dem Stattfinden des verschobenen Termins die gebuchte Veranstaltung zu stornieren, wobei das bereits gezahlte Entgelt dann unverzüglich erstattet wird. Sofern eine Verschiebung nicht möglich ist, ist die VHS berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, wobei das gezahlte Entgelt unverzüglich zurückerstattet wird. Die/der Anmeldende bzw. die/der Teilnehmende werden über eine Verschiebung bzw. Ausfall des Termins vor dem Stattfinden des Termins unterrichtet. Die VHS kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: • erhebliches gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen durch den/die Teilnehmend(en), im Wege einer nachhaltigen Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten, • erhebliche Ehrverletzungen gegenüber einer Lehrkraft, gegenüber Anmeldenden/Teilnehmenden der Veranstaltung oder Beschäftigten der VHS, • erhebliche Diskriminierung einer Lehrkraft, einer/einem Anmeldende(n)/Teilnehmende(n) oder Beschäftigten der VHS wegen persönlicher Eigenschaften

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