VHS Geesthacht

155 Internet: www.vhs-geesthacht.de • E-Mail: info@vhs-geesthacht.de Allgemeine Geschäftsbedingungen 4. Entgelt (1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch der Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS Geesthacht. (2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet. (3) Der Lastschrifteinzug für Einzel- und Wochenendveranstaltungen erfolgt eine Woche, für alle anderen Kurse zwei Wochen nach Beginn jeweils zum 1. oder 15. des Monats. Fällt dieser Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Bankeinzug auf den nächstfolgenden Geschäftstag. Die Kosten für Rücklastschriften werden der Vertragspartnerin in Rechnung gestellt. Die Kosten für Mahnschreiben werden der Vertragspartnerin mit 5,00 € für die erste Mahnung und mit 5,00 € für jede weitere Mahnung in Rechnung gestellt. (4) Folgende Personen können unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Anmeldung einen Antrag auf Ermäßigung des Entgelts stellen, sofern die Veranstaltung eine Ermäßigung vorsieht: Schüler/innen, Auszubildende, Studierende, Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr ableisten, Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Bürgergeld) und SBG XII (Sozialhilfe), Wohngeldberechtigte und Bezieher/innen von Leistungen gem. Asylbewerberleistungsgesetz. Ermäßigungen müssen für jedes Semester neu beantragt werden. Eine rückwirkende Gewährung erfolgt nicht. 5. Organisatorische Änderungen (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin. (2) Die VHS Geesthacht kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS Geesthacht nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß. 6. Rücktritt und Kündigung durch die VHS Geesthacht (1) Die Durchführung einer Veranstaltung ist an eine Mindestteilnehmeranzahl gebunden. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die VHS Geesthacht vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht. Abweichend hiervon kann die VHS Geesthacht auf einen Rücktritt verzichten, wenn zwischen ihr und der Vertragspartnerin eine Aufzahlung und / oder eine Veranstaltungskürzung vereinbart wird. Für die Aufzahlung kann keine Ermäßigung gewährt werden. Erhöht sich die Teilnehmerzahl nach Festlegung der Aufzahlung, bleibt das erhöhte Entgelt bestehen. (2) Die VHS Geesthacht kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS Geesthacht nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist. (3) Die VHS Geesthacht wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, umgehend informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von zehn Werktagen erstatten. (4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die VHS Geesthacht unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten und Gebühren sowie eine Vergütung von 5% des Veranstal-

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